Mittwoch, 22. Februar 2012

Jugendschutz

Nach dem neuen JuSchG (§ 5, Abs. 1-3) ist es Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren erlaubt, sich auch nach 24:00 Uhr in einer Gaststätte oder Diskothek aufzuhalten, wenn Sie entweder:

Wir kontrollieren alle Ausweise und gewähren Jugendlichen nur Einlass, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  1. Der Jugendliche betritt zusammen mit der erziehungsbeauftragten Person die Disco bis 23 Uhr.
  2. Ein Erziehungsbeauftragter kann für maximal 3 Jugendliche als Erziehungsberechtigter auftreten.
  3. Der Jugendliche muß die Personenfürsorgeübertragung zu Hause richtig am PC ausgefüllt haben, diese muss von den Eltern unterschrieben sein.
  4. Ohne Personenfürsorgeübertragung gewähren wir Jugendlichen auch bis 24 Uhr keinen Einlass.
  5. Die Personenfürsorgeübertragung muß am Eingang bei der Personenkontrolle abgegeben werden.
  6. Die erziehungsbeauftragte Person muss reif genug sein, dem Jugendlichen in der Situation verantwortungsvoll die notwendige Unterstützung bieten zu können.
  7. Die mit der Personenfürsorge beauftragte Person muss während der Dauer des Aufenthaltes des Jugendlichen stets Einfluss auf das Verhalten des Jugendlichen nehmen können und sich somit stets zusammen mit dem Jugendlichen aufhalten.

Nur wenn diese Kriterien erfüllt sind, erhalten Jugendliche Einlass in die Disco. Jugendliche, die danach den Bullentempel/ die Nordmarkhalle wieder verlassen, erhalten keinen Einlass mehr, weil wir eine richtige Aufsicht durch die Aufsichtsperson nicht kontrollieren können.

Zum Thema „erziehungsbeauftragte Person”: Die Neuregelung verlangt ein erhöhtes Maß an Verantwortung. Die erziehungsbeauftragte Person trägt beispielsweise Sorge dafür, dass sich die anvertrauten Minderjährigen in der Gaststätte oder Diskothek nicht betrinken und zuverlässig wieder nach Hause kommen. Prinzipiell gilt: Die Eltern tragen weiterhin die volle Verantwortung für Ihr Kind, auch hinsichtlich der Aufsichtspflicht und haftungsrechtlicher Regelungen, wenn die Eltern einen Erziehungsbeauftragten benennen.

Zum Thema „Rauchen in der Öffentlichkeit”: Jugendlichen bis 18 Jahren ist der Konsum von Tabakwaren in der Öffentlichkeit nicht erlaubt. Dies wird von uns kontrolliert.

 

Download: Personenfürsorgeübertragungsformular

Download: Elterninfo zum Jugendschutzgesetz

Download: Jugendschutzgesetz (JuSchG) (Stand 01.01.2009)

 

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